Erste Hilfe: Was ist Pflicht?


Keine Angst vor Hilfeleistung
Erste Hilfe: Was ist Pflicht?
Lolostock/Shutterstock
Jeder ist zur Ersten Hilfe verpflichtet - das Minimum ist, die Rettung zu alarmieren.

Jeder ist zur Ersten Hilfe verpflichtet, wenn ein Mensch in Not ist. Wer die Erste Hilfe unterlässt, macht sich strafbar. Das ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch, in dem die "unterlassene Hilfeleistung" behandelt wird - in der Theorie. Aber wie sieht die Praxis aus?
Wer trägt die Kosten?
Bei "Ersthelfern" herrscht oft große Unsicherheit bei der Frage nach der Verpflichtung zur Hilfeleistung sowie nach der Haftung bei Schäden oder bei Fehlern beim Leisten der Ersten Hilfe. Dabei sind zwei Bereiche zu unterscheiden: Zum einen geht es um strafrechtliche Nachwirkungen, die das "Tun oder Unterlassen" haben können. Zum anderen ist zivilrechtlich zu klären, ob der (Nicht-)Helfer dem Opfer gegenüber schadenersatzpflichtig ist und ob (und gegen wen) er Ansprüche auf Erstattung eigener Aufwendungen erheben kann. Letzteres wird von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für einen verschmutzten Mantel, der einem Verletzten untergelegt wurde, oder die Arzt- und Behandlungskosten für einen verletzten Helfer.

Unfallversicherung zahlt bei Hilfeleistung
Das Bayerische Landessozialgericht beurteilte folgenden Fall: Eine Autofahrerin hatte einen Unfall am Straßenrand bemerkt und wollte anhalten, um Hilfe zu leisten. Dabei kam sie bei Glatteis von der Straße ab, überschlug sich und verletzte sich schwer. Die Frage war nun, ob sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte. Das Gericht entschied: Weil sie bereits "mit einer Handlung begonnen hatte, die einer Hilfeleistung dienen sollte" (sie wollte anhalten), muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. (Az.: L 2 U 256/02)

Wer zuschaut, macht sich strafbar
Das Strafgesetzbuch sagt Folgendes: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft." Bei einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung drohen also Geld- oder Freiheitsstrafen, die vom Gericht - je nach Schwere des Vergehens - festgesetzt werden.

Zumindest den Notarzt rufen!
Bereits in der Straßenverkehrsordnung steht, dass sich jeder Unfallbeteiligte "über die Unfallfolgen zu vergewissern und Verletzten zu helfen hat". Dabei reicht es unter Umständen aus, den Notruf abzusetzen. Häufig dauert es jedoch, bis die professionellen Helfer eintreffen. Dies erhöht die Gefahr, dass (Schwer-)Verletzte bleibende Schäden davontragen oder sogar sterben, wenn Anwesende nicht sofort lebensrettende Maßnahmen durchführen.

Gesetzesverstoß aus "Angst, etwas falsch zu machen"
Sprecher von Hilfsorganisationen wie des Deutschen Roten Kreuzes oder der Johanniter-Unfall-Hilfe weisen darauf hin, dass im Ernstfall meist nur deswegen und unbewusst gegen das Gesetz verstoßen wird, weil die Bürger "Angst haben, etwas falsch zu machen". Die Experten appellieren an die Bevölkerung, dass "nichts falscher ist, als gar nichts zu tun". Die regelmäßige Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses, den die meisten Autofahrer letztmals beim Erwerb des Führerscheins absolviert haben, frischt die nötigen Kenntnisse auf. Wenn dann in der Aufregung eine Erste-Hilfe-Maßnahme nicht gelingt, kann ein Laienhelfer dafür nicht strafrechtlich belangt werden.

Was ist bei Fehlalarm oder falschem Alarm?

Für "falschen" Alarm können Helfer nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Notruf vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegeben wurde. Wenn Helfer in guter Absicht Rettungsmittel anfordern, die nicht benötigt werden, können sie nicht für die Kosten herangezogen werden.

Weitere Informationen zu "Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer" von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Schwerpunkt

Neu bei uns in der Apotheke -
homöopatische Produkte!
Zu den Grundlagen der Homöopathie

Lieferservice


Ist der Weg auch noch so weit, der edle Ritter und sein Gefährt sind stets für Sie bereit.

News

Infektionen als Reisesouvenir
Infektionen als Reisesouvenir

Von Ruhr bis Malaria

Reiserückkehrer bringen nicht nur Eindrücke und Souvenirs aus dem Urlaub mit nach Hause. Manchmal werden bei der Heimkehr nach Deutschland auch Infektionen und Krankheiten eingeschleppt.   mehr

Wenn die Linse zwickt
Junge hält eine Kontaktlinse

Helfen Augentropfen bei Kontaktlinsenproblemen?

Viele Kontaktlinsenträger*innen kennen es: Die Augen sind trocken, gereizt oder man hat ein Fremdkörpergefühl. Manche nutzen dagegen Augentropfen. Doch helfen diese auch wirklich?   mehr

Blutdruck messen - aber richtig!
Blutdruck messen - aber richtig!

Kardinalfehler vermeiden

Den Blutdruck selbst zu messen ist für viele Menschen Routine. Automatische Blutdruckmessgeräte für zuhause sind aber nur vermeintlich leicht zu bedienen – denn einige Regeln müssen auch hier beachtet werden, um verlässliche Werte zu erhalten.   mehr

Konsequentere Zahnvorsorge für Kleinkinder
Konsequentere Zahnvorsorge für Kleinkinder

Nun im U-Heft dokumentiert

Je früher eine Vorsorge beginnt, und je gewissenhafter sie eingehalten wird, desto besser ist ihre Wirkung. Das gilt auch und ganz besonders für die zahnärztliche Vorsorge. Damit die Untersuchungen nicht vergessen werden, werden sie nun im Untersuchungsheft für Kinder integriert.   mehr

Mundgesundheit in der Menopause
Mundgesundheit in der Menopause

Zum Schutz der Zähne

Die Hormonumstellung in den Wechseljahren schlägt nicht nur auf Eierstöcke, Gefäße und die Knochensubstanz. Auch Mund und Zähne leiden und müssen deshalb besonders geschützt werden.   mehr

Alle Neuigkeiten anzeigen

Beratungsclips

Antibiotikumsaft mit Löffel

Antibiotikumsaft mit Löffel

Dieses Video zeigt Ihnen kurz und verständlich, wie Sie einen Antibiotikumsaft mit einem Dosierlöffel richtig einnehmen. Der Clip ist mit Untertiteln in Russisch, Türkisch, Arabisch, Englisch und Deutsch verfügbar.

Wir bieten Ihnen viele unterschiedliche Beratungsclips zu erklärungsbedürftigen Medikamenten an. Klicken Sie einmal rein!

Ritter-Apotheke
Inhaberin Nelli Ritter
Telefon 05964/14 14
Fax 05964/93 78 04
E-Mail ritter-apotheke@gmx.de